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Bundesministerium für Finanzen stellt klar:

Belonio Lösungen für den Sachbezug jetzt und auch in Zukunft rechtskonform.

© stylephotographs / 123RF.com

Was lange währt, wird endlich gut. Mit seiner Klarstellung vom 13.04.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun endlich Klarheit und Sicherheit in die Diskussionen rund um den Sachbezug gebracht. Alle aktuell bei Belonio verfügbaren Produkte für Neukunden sind gemäß den Auslegungen des BMF rechtskonform. Die wichtigsten Klarstellungen im Einzelnen:

Belonio Gutschein-Pool auch 2022 rechtskonformer Sachbezug

Nach mehreren bereits positiv beschiedenen Anrufungsauskünften unserer Kunden durch lokale Finanzämter bestätigt sich nun auch durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, dass der von Belonio entwickelte Gutschein-Pool für den Sachbezug nicht nur heute, sondern auch in Zukunft rechtssicher ist. Eine Anpassung für 2022 ist nicht erforderlich. Der Belonio Gutschein-Pool ist also die bereits heute im Markt verfügbare rechtskonforme Sachbezugslösung.

Sven Janßen, Mitgründer von Belonio und Steuerexperte hierzu: “Wir sind sehr froh, dass die Rechtskonformität unseres Gutschein-Cafeteria-Systems, das wir bereits vor über einem Jahr entsprechend der ZAG-Kriterien entwickelt haben, nun durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums bestätigt wurde. Damit bleibt es auch im Jahr 2022 und darüber hinaus so attraktiv wie heute. Wir haben mit dem Gutschein-Pool bereits unsere Hausaufgaben gemacht, sodass jeder Kunde unsere Sachbezugslösung auch 2022 unverändert einsetzen kann.” 

Aufschub für Gutscheinkarten für 2020 und 2021 

Auch die von Belonio eingesetzte Gutscheinkarte von Edenred  „Ticket Plus ®“ bleibt für 2021 sicher. Die geänderten gesetzlichen Regelungen gelten zwar seit dem Januar 2020, dennoch müssen Unternehmen nicht mit Steuernachzahlungen rechnen, wenn sie heute Produkte einsetzen, die neuen Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG (vgl. Rdnrn. 9 bis 16) nicht erfüllen. Bis Ende 2021 sollen diese von der Finanzverwaltung nicht beanstandet werden.  Erst ab dem 1. Januar 2022 müssen die Produkte allen Anforderungen entsprechen. 

Unser Partner Edenred bietet ab Sommer 2021 eine Kartenlösung an – die neue regional begrenzte Ticket Plus ® City – die auch den neuen Anforderungen entspricht. Diese zusätzliche, sichere und attraktive Alternative wird in die Benefit-Plattform integriert und kann so von allen Unternehmen einfach genutzt werden.

Stärkung des Sachbezugs durch 50-Euro-Freigrenze ab Januar 2022

Gleichzeitig mit den wichtigen Klarstellungen bestätigte das Bundesministerium der Finanzen die Anhebung der Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro monatlich zum 1. Januar 2022. So können Unternehmen ihren Beschäftigten demnächst also bis zu 600,- Euro jährlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Bruttolohn steuer- und sozialabgabenfrei zuwenden. 

Zufrieden gibt sich Thomas Pry, Geschäftsführer von Belonio: “Die Erhöhung des Sachbezugs ist ein klares Zeichen, dass der Gesetzgeber auf das Gehaltsextra als wirkungsvolles Vergütungselement setzt.  Unser Gutschein-Pool wird damit ab 2022 noch attraktiver.

Ebenfalls klargestellt wurde, dass die vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellen und damit nicht in die Freigrenze einbezogen werden müssen. 

Auch digitaler Essenzuschuss JobLunch weiterhin steuerbegünstigt

Arbeitstägliche Mahlzeitenzuschüsse als Papier-Essenmarken oder als digitale Essenmarken werden im BMF-Schreiben als Sachbezug bestätigt. In Rdnr. 8 des Schreibens wird bestätigt, dass es sich hierbei um Sachbezug im Sinne des  § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG handelt. Zudem gelten die bisherigen Ausführungen in der Richtlinienregelung des R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 LStR 2015 und die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2019 (BStBl I Seite 66) unverändert fort. 

Auf Anfrage hat das Autorenteam des Lohnlexikons vom Rehm-Verlag bestätigt, dass der auch von JobLunch gewählte Prozess der Zuschussgewährung weiterhin unter die Regelung der digitalen Essenmarken fällt, erklärt der Benefit-Experte Sven Janßen. 

Unternehmen können so auch weiterhin ihren Beschäftigten bis zu 98,55 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei über JobLunch gewähren.  

Was bedeutet das nun für mich als Arbeitgeber?

Unternehmen, die aktuell Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz und ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, Geldkarten mit Barauszahlungs- oder Überweisungsfunktionen oder sogenannte Marktplatz-Gutscheine als Sachbezug ausschütten, haben nun bis Ende des Jahres Zeit, auf rechtskonforme Produkte umzustellen. 

Belonio bietet allen Unternehmen einen unkomplizierten Wechsel in eines der BMF-konformen Produkte an. Dank der flexiblen Plattform-Lösung von Belonio ist es jederzeit ganz ohne Mehraufwand und mit nur wenigen Klicks möglich, innerhalb des attraktiven Produktangebots zu variieren. 

“Uns ist es ein besonderer Anspruch, dass unsere Produkte nicht nur einfach und attraktiv, sondern auch sicher sind”, ergänzt der Benefit-Experte Janßen. Daher haben wir unsere Kunden stets auf dem aktuellen Stand der Diskussion gehalten. Und wir konnten gleichzeitig den wesentlichen Vorteil einer Benefit-Plattform unter Beweis stellen: Bei Belonio sind Produktwechsel oder Benefitwechsel unproblematisch und ohne administrativen Aufwand möglich. 

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

Grundsätzliche Voraussetzung für eine Bewertung als Sachbezug ist, dass Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. So dürfen sie etwa nicht über eine eigene IBAN verfügen. Auch Barauszahlungen oder Überweisungen müssen ausgeschlossen sein. 

Bei der in § 8 Absatz 1 EStG nunmehr gesetzlich definierten Abgrenzung zwischen Geldlohn und Sachlohn orientiert sich die Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen künftig daran, ob Gutscheine und Geldkarten eines der Ausnahmekriterien erfüllen, die im § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a), b) und c) des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) definiert sind. Unter den Ausnahmebereich nach Buchstabe a) fallen solche Gutscheine oder Geldkarten, die nur beim Aussteller selbst oder bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland eingelöst werden können. Zwischen dem Aussteller der Gutscheine und den Akzeptanzstellen müssen Akzeptanzverträge bestehen. In Rdnr. 11 seines Schreibens nennt das BMF positive Beispiele wie Karten eines Online-Händlers zum Bezug von Waren und Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (nicht aber aus der von Fremdanbietern, also kein Marketplace), von einer einheitlich am Markt auftretenden Tankstellenkette ausgegebene Tankstellengutscheine, Geschenkkarten des Einzelhandels, City-Cards und Stadtgutscheine u.v.m. 

Unter den Buchstaben b) fallen Gutscheine und Geldkarten, die nur zur zum Erwerb von Produkten aus einer sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungspalette eingesetzt werden können. Hier gilt keine Beschränkung auf das Inland. Auch für diesen Ausnahmebereich listet das BMF unter Rdnr. 13 seines Schreibens eine Reihe von Beispielen auf. So etwa Gutscheine für Fitnessleistungen, Kraftstoff, Ladestrom, Streamingdienste für Film und Musik, Zeitungen und Zeitschriften einschließlich Downloads, Beautykarten sowie Gutscheinkarten, die für Waren eingesetzt werden können, die der Erscheinung einer Person dienen. Darunter fasst das BMF Bekleidungsprodukte inkl. Schuhe nebst Accessoires wie Taschen, Schmuck, Kosmetika und Düfte zusammen. 

Schließlich werden unter Buchstabe c) Zweckkarten für bestimmte soziale und steuerliche Zwecke im Inland als Ausnahmebereich des ZAG definiert. So gelten etwa Verzehrkarten in sozialen Einrichtungen und Behandlungskarten für ärztliche Leistungen und Reha-Maßnahmen als Sachbezug.

Quelle / Weitere Informationen unter www.belonio.de

Pressemitteilung veröffentlicht am 17.05.2021 in Sonstiges.
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